Dreibirkenteich

Fischereiordnung 2012 PDF Drucken E-Mail

Allgemeine Fischereiordnung

Bei der Fischereiausübung ist die Fangstatistik (Aufzeichnungspflicht) unbedingt mitzuführen und die einschlägigen Bestimmungen des Mitgliedbuches, der Lizenz sowie das NÖ - Fischereigesetz strikte zu beachten.

Für alle Fische gelten die gesetzlichen Schonzeiten und Brittelmaße. Ausnahme Schonzeit: Hecht, Zander 1.1.bis 31.5. Karpfen ab 70 cm ganzjährig: Brittelmaße: Zander (Schill) 45 cm, Schleie 30 cm.
Spinnfischen ist nur vom 1.9. bis 31.12. erlaubt.
Das Fischen mit totem Köderfisch und Fischstücken ist vom 1.1. bis 31.5 verboten. Das Fischen ist nur vom Ufer aus gestattet.

Die Fischerei ist nur in der Zeit von 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang gestattet (Nachtfischverbot). In der Zeit vom 1.6. bis 15.9 des laufenden Jahres ist die Ausübung der Fischerei bis 23 Uhr gestattet. In den Monaten Juni, Juli und August  und bis 15.September ist die Fischerei in den Nächten von Freitag auf Samstag, sowie von Samstag auf Sonntag, gestattet.

Die durch Tafeln gekennzeichneten Park- und Fahrverbote sind zu beachten.

Es ist unbedingt erforderlich, die Gesamtfangstatistik vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen.

Pro Revier darf nur eine Lizenz gelöst werden.

Nicht gestattet:

Fischen während der Revierreinigung. Lebender Köderfisch! Futterspirale, Futterkörbchen und ähnliches. Lärmen, Musizieren, Mitnehmen von Hunden sowie Anzünden von Feuern. Jegliche Verunreinigung des Wassers bzw.des Ufers (auch durch Schuppen und Ausnehmen von Fischen). Veränderung des Steinwurfes und der Uferbefestigung. Beschädigung von Bäumen, Sträuchern u.s.w. Betreten oder Befahren bzw. die Beschädigung eines ev.Schilfgürtels oder Binsenbestandes. Jegliche Art von Eisfischen. Verkauf von gefangenen Fischen. Austauschen von angeeigneten Fischen. Echolot, Fischfinder u.ä. Anfüttern verboten!

Verwendung von Boilies (auch in Form von Teig) gestattet , jedoch nicht als Anfütterungs-bzw.Lockmittel. Drahtsetzkescher dürfen nur zur Hälterung von Aalen verwendet werden. Für die Entnahme bzw. Landung der Fische-ausgenommen Kleinfische wie Rotaugen, Laube ect. - ist ein Unterfänger zu verwenden und daher auch mitzuführen. Ein geeigneter Hakenlöser und Maßband sind mitzuführen und zu verwenden.


Fangzahlbeschränkungen:

20 Stück Karpfen oder Schleie und 15 Stück Raubfische wie Hechte, Zander (Schill), Welse sowie 5 Stk.Regenbogenforellen, pro Jahr. Es dürfen pro Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) zwei Raubfische und zwei Regenbogenforellen, sowie pro Tag zwei Karpfen oder zwei Schleien und zusätzlich 20 Stk.Weißfische, einschließlich Köderfische, angeeignet werden.

Aufzeichnungspflicht:

Falls sie sich einen der oben genannten Fische aneignen , so ist der Fang sofort nach der Landung und Versorgung in die betreffende Zeile  auf der Fangstatistik mit genauer Uhrzeit (unbedingt vierstellig z.B.06.05.) einzutragen. Pro Zeile darf nur ein Fisch eingetragen werden.Bei Nichtaneignung muss der Fisch sofort nach dem Fang wieder  rückversetzt werden. Wenn an einem Tag, von einer Gattung der o.g.Fische, die begrenzte Stückzahl gefangen und angeeignet wurden,  ist jeder weiter gefangenen Fisch dieser Art, mit der nötigen Vorsicht, sofort rückzuversetzen. Angeeignete Fische sind entweder abzuschlagen oder gut sichtbar im eigenen Setzkescher, Kalter u.s.w. zu hältern. Gehälterte Fische, ausgenommen Köderfische in entsprechenden Köderwannen, müssen angeeignet werden. Untermaßige Fische oder in der Schonzeit befindliche Fische sind nach dem Fang, mit der nötigen Vorsicht, sofort rückzuversetzen bzw. wenn diese so schwer verletzt sind,daß ein Weiterleben nicht zu erwarten ist, sofort zu töten und futtergerecht zerstückelt in das Fischwasser einzubringen. Verletzte Fische die das Brittelmaß haben und sich nicht in der Schonzeit befinden, müssen angeeignet werden.
Karpfen, Schleie, Hecht, Zander, Wels, Maränen, Salmoniden, egal welcher Herkunft, dürfen nicht als Köderfische verwendet werden.

Der VÖAFV übernimmt für den Fang bestimmter Arten und Mengen von Fischen keine Gewähr.


Dreibirkenteich Fischereiordnung

1.Die Kenntnis der Reviergrenze ist Voraussetzung für die Ausübung der Fischerei.

2.Das Fischen ist nur mit 2 sichtbaren Angelzeugen oder 1 Spinnrute gestattet. Ein sichtbares Angelzeug beinhaltet maximal einen Angelhaken. Die Fischerei ist nur mit einfachem Haken gestattet (ausgenommen Spinnfischerei).





 
  • Aalrutte - 35cm; Bachforelle - 25cm; Bachsaibling - 22cm; Hecht - 50cm; Koppe; Regenbogenforelle - 25cm; Seeforelle - 50cm; Seesaibling - 28cm;
    Ganzjährige Schonzeiten:
    Bitterling; Frauennerfling; Goldsteinbeißer; Hundsfisch; Kesslers Gründling; Moderlieschen; Perlfisch; Schlammpeitzger; Schneider; Semling, Hundsbarbe; Sichling; Steinbeißer; Steingressling; Streber; Strömer; Zope; Neunaugen;


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